Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 48 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung
Stand: 26.08.2026
Mit Einwilligung der Untergebrachten sollen medizinische Behandlungen durchgeführt werden, die eine soziale Eingliederung fördern.